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Bin ich verpflichtet eine Nebentätigkeit anzuzeigen bzw. um Erlaubnis zu fragen?

Auch hier gibt es von Branche zu Branche Unterschiede in der Meldepflicht. Welche Regelungen für welche Berufsbranche gelten erfahren Sie hier.

Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst sind „anzeigepflichtig“, d.h. Sie müssen keine Genehmigung einholen sondern lediglich Ihre Nebentätigkeit anzeigen.

Bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft hängt dies maßgeblich von den individuellen Regelungen des Arbeitsvertrages ab. In den meisten Arbeitsverträgen finden sich Formulierungen wie „Jede Nebentätigkeit ist genehmigungspflichtig“. In diesen Fällen sollte eine Genehmigung eingeholt werden, damit eine Nebentätigkeit aufgenommen werden darf.

Ist keine Vereinbarung getroffen, dürfen Sie tätig werden, ohne Ihren Arbeitgeber zu informieren. Auch dann sollten Sie nicht die Interessen Ihres Arbeitgebers verletzen und weiterhin Ihre volle Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.

Anders sieht es bei Untersagung einer Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag aus. Laut Auffassung diverser Gerichte ist dies unzulässig und ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag als nichtig zu erklären.

Genehmigung hin oder her. Solange Sie die Interessen Ihres Arbeitgebers nicht gefährden und Ihre Leistungsfähigkeit nicht unter Ihrer Nebentätigkeit leidet, wird selbst ein „Verstoß“ gegen die Vereinbarung im Arbeitsvertrag wahrscheinlich keine Konsequenzen haben. Arbeitsgerichte sind in der Vergangenheit immer wieder zu dem Schluss gekommen, dass

  1. Genehmigungen im Allgemeinen als reine Formsache zu betrachten sind
  2. Ablehnung und Verbote nur in besonderen Ausnahmefällen erlaubt sind
  3. Verstöße gegen Meldepflichten keine gravierende Verletzung eines Arbeitsvertrages sind, die womöglich eine Kündigung rechtfertigen würden
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