mojox  -  Tipps & Links  -  Nebenberufliche Selbständigkeit  -  Welche Behördengänge müssen sein?
 

Welche Behördengänge müssen sein?

Habe ich alle Behördengänge nach der Gewerbeanmeldung hinter mich gebracht?

Selbstverständlich enden die Behördengänge leider nicht mit der Anmeldung des Gewerbes. Auch danach gibt es einige Behörden, die noch informiert werden müssen. Hierzu gehören das Finanzamt, aber auch die Gewerbeaufsicht sowie die zuständige Industrie- und Handelskammer und die Berufsgenossenschaft.

Sie müssen jedoch nicht immer wieder eine neue Anmeldung Ihres Gewerbes bei den zuvor genannten Stellen durchführen. So erhalten Sie von Ihrer Gewerbeanmeldung beim Stadtamt oder im Bürger Service Center eine mehrere Durchschriften, die Sie dann an die oben erwähnten Instanzen weiter geben.

Die Sachlage für die freien Berufe jedoch ist anders. Nach der Gründung einer Kanzlei, einer Praxis oder eines Ateliers ist es zunächst ein mal erforderlich eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu senden, damit die Tätigkeit steuerlich erfasst werden kann. Selten kann es vorkommen, dass Sie keine Rückmeldung vom Finanzamt erhalten, obwohl Sie die Frist zur Einreichung der Unterlagen eingehalten haben. Nichts desto trotz stehen Sie in der Pflicht die Gründung Ihres Unternehmens mitzuteilen.

Darauf folgend werden Sie nach Eingang und Bearbeitung Ihrer Meldung (egal ob als Durchschrift der Gewerbeanmeldung oder als Freiberufler) vom Finanzamt eine Steuernummer erhalten sowie konkrete Hinweise darüber, wie die künftigen Steuerzahlungen erfolgen müssen. Darüber hinaus erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebes oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Dieser Fragebogen dient dem Finanzamt dazu, Informationen über die Umsatz- und Gewinnplanung für das laufende und folgende Kalenderjahr zu erhalten.

Beim Ausfüllen des Fragebogens ist es wichtig zu beachten, dass die dort getätigten Angaben die Grundlage zur Steuerzahlung sind. Folglich sind zu hoch angesetzte Zahlen problematisch, da sie bereits zu Anfang der Tätigkeit hohe Steuerzahlungen verursachen. Zu niedrige Angaben hingegen bergen die Gefahr hoher Steuerzahllasten nach Abgabe der realen Umsätze, Es ist also ratsam darauf zu achten, dass Rücklagen für die Steuerzahlungen gebildet werden. Bei der Detailplanung sollte ggf. ein Steuerberater zu Rate gezogen werden.

Falls Sie planen sich mit Ihrem Unternehmen im Im- und Exportgeschäft innerhalb der Europäischen Union selbstständig zu machen ist es möglich, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr. / § 27a UStG) zu beantragen. Diese Nummer dient der Erleichterung der Abgabe der ausländischen Umsatzsteuer an das ausländische Finanzamt. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Finanzen unter www.bzst.bund.de

www.handelskammer-bremen.ihk24.de

Share |